Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bei Tod
Welche Leistungen zahlt die gesetzliche Rentenversicherung im Todesfall?
Die gesetzliche Rentenversicherung kennt auch Leistungen im Todesfall des Versicherten.
Dies sind die so genannten Hinterbliebenenrenten wie die Witwenrente und die Witwerrente sowie die Waisenrente.
Weiterhin zählt die Erziehungsrente zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Todesfall.
Für Ehepaare bei denen der ältere Ehepartner am 01.01.2002 mindestens 40 Jahre alt war und die vor diesem Datum heirateten, gilt das alte Recht.
Nach altem Recht ist die kleine Witwen-/Witwerrente nicht auf 2 Jahre befristet.
Weiterhin muss die Ehe zum Todeszeitpunkt des Versicherten nicht mindestens 1 Jahr bestanden haben.
Die grosse Witwer-/Witwenrente beträgt nach altem Recht 60% der vollen Altersrente des Versicherten.
Es kann kein die Witwerrente/Witwenrente ausschliessendes Rentensplitting gewählt werden.
Zuschläge wegen Kindererziehung gibt s nach altem Recht ebenfalls nicht.
Für Personen auf die diese Voraussetzung nicht zutrifft, gelten die Regelungen des Altersvermögensergänzungsgesetzes das ab dem 01.01.2002 in Kraft ist (Stand 2010).
Ein Witwer bzw. eine Witwe hat Anspruch auf eine Witwerrente bzw. Witwenrente, wenn der versicherte Ehepartner verstirbt und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sofern der Hinterbliebene nicht wieder geheiratet hat.
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente sind:
Die Wartezeit von 5 Jahren muss erfüllt sein. Wird zum Todeszeitpunkt des Versicherten schon eine Rente bezogen oder handelt es sich bei der Todesursache um einen Arbeitsunfall, gilt die Wartezeit als erfüllt
Der versicherte Ehepartner muss verstorben sein
Die Ehe muss mindestens 1 Jahr bestanden haben. Dies gilt nicht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Eheschliessung nicht nur zur Erlangung der Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente erfolgte.
Es muss eine nach deutschem Recht gültige Ehe zum Todeszeitpunkt des versicherten Ehepartners bestanden haben
Höhe der Hinterbliebenenrente
Bei der Witwen- und Witwerrente unterscheidet man zwischen kleiner Witwenrente/Witwerrente und grosser Witwerrente/Witwenrente.
Die kleine Witwenrente/Witwerrente beträgt 25% der vollen Rente des Versicherten. Sie wird für 2 Jahre gezahlt.
Die grosse Witwerrente/Witwenrente hat eine Höhe von 55% der vollen Rente des verstorbenen Versicherten.
Sie wird gezahlt wenn der hinterbliebene Ehepartner das 45. Lebensjahr vollendet hat. Ausserdem wird sie gezahlt, wenn der hinterbliebene Witwer bzw. die Witwe berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist.
Ein Anspruch auf die grosse Witwen- bzw. Witwerrente besteht ebenfalls, wenn ein Kind unter 18 Jahren erzogen wird. In diesem Fall muss es sich um ein eigenes oder ein Kind des verstorbenen Ehepartners handeln, wenn die grosse Witwenrente/Witwerrente vor Vollendung des 45. Lebensjahres beantragt wird. Stiefkinder und Pflegekinder, sowie überwiegend unterhaltene oder in den Haushalt aufgenommene Enkelkinder sowie Geschwister werden eigenen Kindern hierbei gleich gestellt.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes endet der Anspruch. Eine Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die grosse Witwenrente/Witwerrente besteht darüber hinaus nur, wenn es sich bei dem Kind um ein behindertes Kind handelt, das nicht in der Lage ist sich selbst zu unterhalten.
Einkünfte die der Witwer oder die Witwe erzielt, werden auf die Witwenrente oder Witwerrente angerechnet und führen zu einer Kürzung der Rente.
Bei einer erneuten Heirat des Beziehers einer Witwenrente oder Witwerrente entfällt die Rente.
Es wird allerdings in diesem Fall eine Abfindung gezahlt.
Das Alter für den Anspruch auf eine grosse Witwenrente/Witwerrente wird stufenweise ebenfalls angehoben und zwar auf das Alter 47.